Das Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, gibt bekannt, dass bei nachfolgend aufgeführten Grabstätten auf den kommunalen Friedhöfen 3 Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung, gemäß § 30 Absatz 1 und 3 der Friedhofssatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten...
Quelle: https://www.leipzig.de/news/news/entz…n-friedhoefen0/