Nicht betroffen von der Schließung sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, unter anderem Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Buchläden, Baumärkte und Sanitätshäuser (§ 4 Coronaschutzverordnung).
Die ab 1. April 2021 geltende Verordnung lässt die Möglichkeit einer inzidenzunabhängig
Quelle: https://www.leipzig.de/news/news/saec…-einzelhandels/